Käuferinformationen

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unseren Sicherheitsprodukten. Vor dem Kauf einiger Produkte gibt es bestimmte rechtliche Voraussetzungen zu beachten, über die wir Sie im Folgenden informieren möchten. Auf der Suche nach geeigneten Mitteln zur Selbstverteidigung sollte man sich vor dem Kauf explizit mit der waffenrechtlichen Einordnung auseinandersetzen. Das gilt insbesondere für das Führen in der Öffentlichkeit. Hier droht sonst eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann.

Teleskopschlagstöcke:

Das Führen von Teleskopschlagstöcken in der Öffentlichkeit kann unter bestimmten Umständen eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Nach dem Waffenrecht handelt es sich bei einem Teleskopschlagstock nicht um einen verbotenen Gegenstand. Er ist allerdings eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Das Führen bei Versammlungen oder auf öffentlichen Veranstaltungen ist eine Straftat. Der Besitz und Erwerb sind für Personen über 18 Jahren frei.

Der Gegenstand darf bei „berechtigtem Interesse“ geführt werden. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, einen Schlagstock zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.

Elektroschocker:

Elektroschocker sind nur erlaubt, wenn sie amtlich zugelassen (PTB Zulassung) sind und das entsprechende Siegel aufweisen. Die Geräte weisen im Vergleich zu Tasern (verboten!) eine geringere Stromstärke auf und schalten sich nach einer bestimmten Zeit automatisch ab. So soll ein Schaden bzw. eine Gefahr für Gesundheit und Leben ausgeschlossen werden. Elektroschocker sind legal in Deutschland, wenn sie die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Tun sie dies nicht, sind der Umgang und somit auch der Erwerb dieser Geräte grundsätzlich untersagt. Allerdings ist der Verkauf legaler Elektroschocker nur an Personen ab 18 Jahren gestattet.

Tierabwehrspray:

Pfefferspray als Tierabwehrspray (keine Waffeneigenschaft!)

Von diesen als Waffen einzuordnenden Reizsprühstoffsprays sind sog. Tierabwehrsprays abzugrenzen, die ihrem Wesen nach gerade nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen, sondern eines Tieres zu beseitigen oder herabzusetzen. Tierabwehrsprays stellen somit keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes dar. Damit derartige Sprays nicht als Reizstoffsprühgeräte (und somit als Waffen) angesehen werden, muss der Hersteller bzw. der Online-Händler das Tierabwehrspray als solches herstellen und vertreiben. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Gestaltung der Beschriftung bzw. aufklärenden Formulierung existiert nicht. Derartige Tierabwehrsprays sollten zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten eindeutig als Tierabwehrspray gekennzeichnet und beworben werden, damit die Zweckbestimmung als Abwehrspray gegen Tiere deutlich wird. Eine amtliche Zulassung der Tierabwehr-sprays ist im Unterschied zu Reizstoffsprühgeräten nicht notwendig. Die Abgabe von Tierabwehrsprays unterliegt keinen Beschränkungen.

Messer:

Auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Konzerten oder Sportereignissen dürfen Privatpersonen keine Waffen, also auch keine Messer, die als Waffe gelten, tragen. Hausherren, zum Beispiel von Schulen, Hotels, Restaurants, Kinos oder Konzerthallen, können das Führen von Waffen ebenfalls untersagen oder andere Regelungen treffen.

Die rechtliche Situation in Deutschland sieht, je nach Art des Messers, unterschiedlich aus. So ist der Umgang mit Klappmessern erlaubt, jedoch das öffentliche Führen dieser, wenn es sich um feststellbare Einhandmesser handelt, nicht gestattet.

Das Führungsverbot nach dem Waffengesetz greift, sofern der Klappmechanismus einhändigt bedient und festgestellt werden kann. Außerhalb der eigenen Wohnung oder des Grundstücks, müssen die Messer in verschlossenen Behältnissen transportiert werden. Handelt es sich um ein Einhandmesser, muss dieses in der Wohnung für andere unzugänglich und sicher gelagert werden und darf nicht offen herumliegen.

Ausnahmen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse zum öffentlichen Führen vorliegt. Das kann zum Beispiel für eine Berufsausübung, eine Sportveranstaltung oder die Brauchtumspflege der Fall sein. Eine Genehmigung kann bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden.


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